Eine persönlich haftende verantwortliche Person (Geschäftsführer, Inhaber, Besitzer) sollte von den Vorschriften, Gesetze und Verordnungen nicht von der Ausübung der Unternehmerischen Kernkompetenz ab- oder aufgehalten werden. Eine höchstmögliche Rechtssicherheit sollte dabei das oberste Ziel sei.
Laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz haben ArbeitgeberInnen die Verantwortung für ArbeitnehmerInnenschutz und Unfallverhütung. Dazu müssen Sicherheitsfachkräfte bestellt werden, die sie dahingehend beraten und unterstützen.
Jeder Arbeitgeber ist nach §§ 73 ff ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBL. Nr. 450/1994 in der gültigen Fassung in Österreich und ähnlichen Gesetzten und Verordnungen in den Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) verpflichtet eine Sicherheitsfachkraft (SFK) für das Unternehmen zu bestellen, unabhängig davon wie viele ArbeitnehmerInnen im jeweiligen Unternehmen beschäftigt sind. Der erforderliche Umfang der Tätigkeit der SFK im Unternehmen ist abhängig von den betrieblichen Verhältnissen und Gefahren, umfasst mindestens aber das Ausmaß der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinsatzzeit. Spezialisten der QM-Tech GmbH übernehmen diese Tätigkeit im Rahmen er externen Sicherheitsfachkraft.
Jeder Arbeitgeber in der Europäischen Union (EU) bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz, unabhängig von der Größe des jeweiligen Unternehmens, ist zur Durchführung einer Arbeitsplatzevaluierung bzw. Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Die gesetzliche Grundlage dafür liefert die EU-Verordnung 89/391/EWG, welche von den einzelnen Mitgliedsländern in nationales Recht umzusetzen ist. Entsprechend der ab 01.01.1997 geltenden Arbeitnehmerschutzverordnung und daraus folgend dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, sind Arbeitsplätze gemäß § 4 und § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und Mutterschutzgesetz (MSchG) auf ihre Eignung und Risken hin zu evaluieren und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zu treffen, um einerseits die gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen und andererseits Rechtssicherheit zu erhalten. Diese gesetzliche Regelung dient der Verbesserung des Arbeitsplatzes, Minimierung der Belastung des Mitarbeiters, Reduktion oder Ausschalten von diversen Risken und vieles mehr. Wir von der QM-Tech GmbH übernehmen diese regelmäßige Tätigkeit für Sie.
Arbeitgeber sind gemäß § 12 und § 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBL. Nr. 450/1994 in Österreich und ähnlicher Gesetze und Verordnungen in den Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) verpflichtet, die ArbeitnehmerInnen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ausreichend zu informieren und hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nachweislich zu unterweisen. Ergänzungen zu den allgemeinen Inhalten sind in den Verordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu finden. Spezialisten der QM-Tech GmbH unterstützen Sie gerne.
Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet die ArbeitnehmerInnen über Gefährdungen am Arbeitsplatz zu informieren und zu unterweisen. Die Betriebsanweisungen bilden unter anderem eine wichtige Grundlage dafür. Dadurch können Unfälle und Gesundheitsrisiken vermieden werden. Grundlage für die Erstellung von Betriebsanweisungen ist immer die Gefährdungsermittlung bzw. Arbeitsplatzevaluierung. Betriebsanweisungen werden nach einem vorgegebenen und vereinheitlichten Aufbau erstellt. Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen des Arbeitgebers. Sie geben Aufschluss über den richtigen Umgang mit Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln (Geräte, Maschinen, Anlagen, Werkzeuge), die damit verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die einzuhalten sind. Weiters enthalten sie Anweisungen für das richtige Verhalten im Gefahrenfall, zur Ersten Hilfe und für die sachgerechte Entsorgung gefährlicher Abfälle. Spezialisten der QM-Tech GmbH unterstützen Sie gerne.
Die Umsetzung behördlich geforderter Brandschutzmaßnahmen stellt viele Betriebe und Institutionen vor scheinbar unlösbare Probleme. Das Wissen um die gesetzlichen und normativen Anforderungen und Praxiserfahrungen aus der Umsetzung von Maßnahmen sind nötig, um ein auf den Betrieb abgestimmtes Brandschutzkonzept zu erstellen und umzusetzen. Dabei sind bauliche, betriebliche und organisatorische Anforderungen zu erfüllen. Die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen wird von uns auch nach Schadensereignissen evaluiert, um sie laufend weiter zu entwickeln und zu optimieren. Brände sind eine der häufigsten Ursachen von Produktionsausfällen in gewerblichen Anlagen. Wirksamer Brandschutz ist daher im ureigensten Interesse eines Betriebs. Jährlich ereignen sich in Österreich mehr als 25.000 Brandschäden aller Art. Dazu zählen auch Brände im gewerblichen oder industriellen Bereich. Das Gesamtschadensvolumen beträgt jedes Jahr ca. 381 Millionen Euro. Neben reinen Sachschäden kommt es oftmals auch zu Personenschäden, meist in Form von Rauchgasvergiftungen. Ein Drittel aller Unternehmen müssen nach einem Brandschadenereignis Konkurs anmelden. Jede/r Unternehmer/in muss auf Grundlage der Arbeitnehmer/innenschutzbestimmungen Maßnahmen im Bereich des technischen und organisatorischen Brandschutzes treffen. Unsere erfahrenen Brandschutzexpert/innen beraten sie umfassend und praxisnah auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes.
Zweck dieser Richtlinie ist die einheitliche Gestaltung von Brandschutzplänen. Brandschutzpläne sind färbige, vereinfachte Lage- und Gebäudepläne und müssen alle Informationen enthalten, die zur effizienten Durchführung von Feuerwehreinsätzen notwendig sind und ausschließlich zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind. Sofern aus innerbetrieblichen Gründen Pläne erforderlich sind (z.B. Fluchtweg- oder Orientierungspläne), kann diese Richtlinie als Grundlage für die Erstellung dieser Pläne verwendet werden. Diese Pläne müssen jedoch nicht zur Gänze mit dieser TRVB übereinstimmen, müssen nicht von der örtlich zuständigen Feuerwehr oder mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle vidiert werden und dürfen nicht im Plankasten für die Feuerwehr hinterlegt werden. Sie sind jedenfalls von der örtlich zuständigen Feuerwehr oder mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle auf formale Richtigkeit zu visieren. Bei komplexen Objekten und/oder Zugangssituationen wird empfohlen, das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr oder mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle herzustellen. Brandschutzpläne müssen auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Die Spezialisten der QM-Tech GmbH führen die notwendigen Erhebungen vor Ort durch; erfassen Brandabschnitte, Fluchtwege, sicherheitstechnische Einrichtungen u. ä. und erstellen anschließend normgerechte Gefahren- und Brandschutzpläne nach TRVB 121 O.
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) BGBl I Nr. 102, das mit 2. November 2002 in Kraft getreten ist, legte Grundsätze für die Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Abfallentsorgung fest. Ziel der gesetzlichen Verpflichtung ist es den Abfallerzeugern ein internes Kontroll- und Planungsinstrument für die betriebliche Abfallwirtschaft an die Hand zu geben. Um die Umsetzung im Betrieb zu dokumentieren, haben Unternehmen (Betriebsinhaber) die Pflicht gemäß §10 Abs.1-5 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) regelmäßig unter den nachfolgenden Voraussetzungen ein Abfallwirtschaftskonzept (AWK) zu erstellen. Spezialisten der QM-Tech GmbH unterstützen Sie gerne.
Grundsätzlich gilt, dass gewerbliche Betriebs- und Industrieanlagen in denen Geräte und Maschinen betrieben werden, im Sinne des § 74 GewerbeO 1994 durch die Behörde genehmigungspflichtig, wenn durch die jeweilige Anlage gewisse Auswirkungen hervorgerufen werden. Werden in einer nach § 74 GewO nicht genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ArbeitnehmerInnen beschäftigt, so müssen auf jeden Fall die gesetzlichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und der Arbeitsstättenverordnung (AStV) eingehalten werden. Eine entsprechende Arbeitsstättenbewilligung durch das zuständige Arbeitsinspektorat (AI) ist in der Regel nicht erforderlich (§§ 92, 93, 94 ASchG). Der Gesetzgeber definiert eine Betriebsanlage als örtlich gebundene Einrichtung, die regelmäßig zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit dient. Alle in diesem Zusammenhang verwendeten Gebäude, Räume, Freiflächen, betriebliche Anlagen und Einrichtungen, die eine betriebliche Einheit darstellen, bilden in ihrer Gesamtheit eine Betriebsanlage. Langjährige Erfahrung der Mitarbeiter von QM-Tech GmbH sichert raschen und erfolgreiche Abwicklung
Die wiederkehrende Prüfung aller Betriebsanlagen hat laut Gewerbeordnung alle 5 Jahre zu erfolgen. Somit wird dem Betriebsinhaber die Pflicht auferlegt, selbst die Rechtskonformität seiner Anlage in regelmäßigen Zeitabständen sicherzustellen. Im Gegensatz zu Anlagen, die umweltrechtlich genehmigt sind, gilt es bei gewerberechtlich genehmigten Anlagen in Eigenverantwortlichkeit des Betreibers zu prüfen, ob die Betriebsanlage noch mit den gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden und den darin erteilten Auflagen, sowie allen anderen gewerberechtlichen Vorschriften (z.B. VbF, Kälteanlagen-Vo etc.) übereinstimmt. Insbesondere ist auch darauf zu achten, ob die genehmigte Anlage dem Abschnitt 8 a der Gewerbeordnung 1994 betreffend der Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt. Spezialisten der QM-Tech GmbH unterstützen Sie gerne.
Für den Arbeitgeber entstehen aus den unterschiedlichsten Anforderungen die Pflicht zu Abnahmeprüfungen und auch wiederkehrenden Prüfungen (Technische Prüfungen). Ob aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen wie der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), aufgrund von Normen ( z. B. EN 15635, EN 1176) oder anderen technischen Regelwerken (TRVB) oder aufgrund der Gewerbeordnung. Um dabei den Überblick zu behalten, erstellt das Ingenieurbüro für Maschinenbau der QM-TECH GmbH, im Rahmen einer Betriebsbesichtigung und Datenerhebung vor Ort, eine Übersicht über alle Prüfpflichten, die in Ihren Unternehmen bestehen. Auf Wunsch nehmen wir diese Termine auch gerne in unsere Datenbank auf, oder erstellen für Sie ein eigenes Formular mit einer Übersicht über alle Prüfpflichten und -termine. Wir führen diese erhobenen Prüfungen im Rahmen unserer Befugnisse auch selbst durch, bzw. nennen Ihnen gerne kompetente und zuverlässliche Partner für alle anderen Überprüfungen und koordinieren sämtliche Prüfungen so, dass eventuell vorhandene Synergieeffekte genutzt werden können.
Der Explosionsschutz ist ein Teilgebiet der Technik, die sich mit dem Schutz vor der Entstehung von Explosionen und deren Auswirkungen beschäftigt. Der Explosionsschutz umfasst sowohl technische Lösungen als auch gesetzliche Bestimmungen wie die ATEX-Direktiven der EU. Die Notwendigkeit und Bedeutung der Regelungen des Explosionsschutzes ist mit dem laufenden technischen Fortschritt immer mehr gewachsen. Mit der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) wurde die EU-Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, in österreichisches Recht umgesetzt. Die VEXAT gilt für jeden Betrieb, der explosionsgefährliche Dämpfe, Stäube, Gase oder Nebel in Kombination mit Luft herstellt, verarbeitet, lagert, bearbeitet, innerbetrieblich umschlägt oder bereitstellt. Ohne innerbetrieblich geeignete fachkundige Personen zur Durchführung der Verfahrensanalyse, ist ein befugtes technisches Büro, ein Ziviltechniker oder eine akkreditierte Prüfungs- und Überwachungsstelle heranzuziehen. Gemäß VEXAT ist es erforderlich, dass für jede Arbeitsstätte die Explosionsgefahren ermittelt und beurteilt werden. Wenn explosionsfähige Atmosphären bedingt durch brennbare Flüssigkeiten, Gase oder Stäube entstehen
können so ist auf dieser Grundlage ein Explosionsschutzdokument und ein Ex-Zonen Plan zu erstellenund auf dem letzten Stand zu halten. Spezialisten der QM-Tech GmbH unterstützen Sie gerne.
Die Europäische Union verlangt ein einheitliches Schutzniveau für Maschinen auf europäischer Ebene. Die gesetzliche Basis dafür ist in Österreich die Maschinensicherheitsverordnung 2010, die seit ca. 2 Jahren gültig ist. Seither müssen sich Hersteller, aber auch Käufer bzw. die Nutzer von Maschinen auf die neue Rechtslage einstellen, Arbeitgeber müssen die Schnittstellen von Arbeitsmittelverordnung und MSV 2010 kennen. Die Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG und die Maschinensicherheitsverordnung (MSV) 2010 legen im Anhang VII Teil A für Maschinen und im Teil B für unvollständige Maschinen den Umfang der technischen Unterlagen fest. Diese Unterlagen sind Teil des Entwicklungsprozesses für Maschinen und unvollständige Maschinen im Rahmen des Verfahrens zur Bewertung der Konformität. Dabei stellt die Betriebsanleitung für Maschinen bzw. die Montageanleitung für unvollständige Maschinen einen wesentlichen Teil der Dokumentation dar. Spezialisten der QM-Tech GmbH unterstützen Sie gerne.
Seit dem 01.01.1995 sind Hersteller verpflichtet, an von ihnen produzierten Maschinen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Mittels Anbringung des CE-Zeichens bestätigt der Hersteller, dass die Maschinen oder Anlagen alle erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen. Alle Maschinen, die aus Nicht-EU-Ländern importiert werden, unabhängig des Baujahrs, benötigen eine CE-Kennzeichnung. Werden bereits CE-konforme Einzelmaschinen zu einer Gesamtheit von Maschinen zusammengefügt (Anlage), muss das Konformitätsbewertungsverfahren einschließlich der CE-Kennzeichnung für die gesamte Anlage durchgeführt werden. Eine CE-Kennzeichnung an einer Maschine und Anlage zeigt an, dass alle für das Produkt geltende CE-Richtlinien beachtet wurden. Die CE-Kennzeichnung gilt für die Marktaufsicht wie eine Art Reisepass und ist auch wichtig für Wiederverkäufer, wie z.B. für die Zukaufteile eines Maschinenherstellers (Elektromotore). Die CE-Kennzeichnung ist beim erstmaligen Inverkehrbringen anzubringen. Spezialisten der QM-Tech GmbH unterstützen Sie gerne.
Alte Maschinen, die bereits vor 1995 im EWR erstmals in Verkehr gebracht wurden, sind auch ohne CE-Kennzeichnung rechtmäßig in Verkehr. Für diese Maschinen du deren Benutzung durch Mitarbeiter sind die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten. Dadurch kann sich aus der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) eine Verpflichtung zur Nachrüstung ergeben. Hier regelt der 4. Abschnitt die Beschaffenheit von Maschinen und Arbeitsmittel für die keine Inverkehrbringervorschrift (z.B. CE, …) gilt. Die Spezialisten von der QM-Tech führen für Sie die Überprüfung durch und ermitteln für Sie die eventuellen Nachrüstpflichten. Nach Abschluss der Nachrüstung wird Ihnen die Übereinstimmung der Maschine oder des Arbeitsmittels mit der AM-VO bestätigt.