Gesetzliche Pflichten des Bauherren gemäß BauKG §3 (1):
Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig,
so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator
für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein.